Hierbei handelt es sich nur um eine individuell bessere Nutzung der Parkplatzfläche. Auch die Abdichtung und Isolierung eines weiteren Bauwagens sind nicht tatsächlich objektiv erforderlich. Vielmehr handelt es sich um eine komfortable Lösung für den Bruder der Beschwerdeführerin 2, dem die Suche nach einem für die Umbauarbeiten des Bauwagens bewilligten Abstellplatz erspart bleibt. Aus den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Fotos und aus den Vorakten geht zudem hervor, dass die bestehende Garage zwei Abstellplätze für Motorfahrzeuge bieten würde. Die Beschwerdeführerinnen haben daher zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass sie über zu wenig Abstellplätze verfügen.