Selbst wenn Art. 24c RPG anwendbar wäre, bringen die Beschwerdeführerinnen keine objektiven Gründe vor, weshalb das Aufstellen von Bauwagen für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sein sollte. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Die Bauwagen werden nicht durch die Beschwerdeführerinnen selber umgebaut und genutzt. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass die Wohn- und Abstellräume innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu knapp bemessen sind. Aus objektiver Sicht ist für die zeitgemässe Wohnnutzung nicht erforderlich, dass ein künstlerisches Atelier in einem Bauwagen eingerichtet wird. Hierbei handelt es sich nur um eine individuell bessere Nutzung der Parkplatzfläche.