Sein Bauwagen soll bis Ende Oktober 2023 auf dem Parkplatz stehen und anschliessend auf einen ausserkantonalen Stellplatz gebracht werden. Es erscheint daher fraglich, ob der Bauwagen räumlich, organisatorisch und konzeptionell überhaupt so angeordnet ist, dass er eindeutig der Hauptbaute zugeordnet ist und nur dieser dienen kann. Dasselbe gilt auch für den Bauwagen, der ab August 2025 ebenfalls auf einem ausserkantonalen Stellplatz zu stehen kommen soll. Aus den genannten Gründen ist die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG zu verneinen. Vielmehr handelt es sich bei den beiden Bauwagen um ein eigenständiges Bauvorhaben, für welches eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist.