Die beiden Bauwagen weisen keinen körperlichen Zusammenhang zum Wohngebäude und der Garage auf der Parzelle Nr. F.________ auf und sind in einer Distanz von ca. 26 m zum Wohnhaus aufgestellt. Gründe wie Konstruktion oder Topografie, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Erfordernis des körperlichen Zusammenhanges erlauben, sind keine ersichtlich. Der Bruder der Beschwerdeführerin 2 wohnt gemäss dem der Beschwerde auszugsweise beigelegten, undatierten Mietvertrag seit dem 1. November 2022 in A.________. Sein Bauwagen soll bis Ende Oktober 2023 auf dem Parkplatz stehen und anschliessend auf einen ausserkantonalen Stellplatz gebracht werden.