Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an diese Voraussetzungen. Angesichts des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sollen nicht grosszügige und komfortable Lösungen, sondern bloss das tatsächlich objektiv Erforderliche erlaubt werden.26 Unter dem Titel der zeitgemässen Wohnnutzung können zum Beispiel Raumhöhen und Belichtung von bestehenden Wohnräumen unter grösstmöglicher Wahrung des Erscheinungsbildes den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.