Da der Bauwagen der Mieterin der Beschwerdeführerinnen bereits Fenster und eine Heizmöglichkeit aufweist,25 kann nicht ausgeschlossen werden, dass er schon vor August 2025 als Atelier genutzt wird. Bei der Umbautätigkeit und der Nutzung als Atelier handelt es sich nicht mehr um eine reine Parkplatznutzung, sondern um eine Wohnnutzung bzw. Wohnraumerweiterung, auch wenn in den Bauwagen nicht übernachtet wird. Zudem ist fraglich, ob das Aufstellen der Bauwagen bereits mit baulichen Massnahmen gemäss Art. 22 RPG verbunden und nicht nur eine Nutzungsänderung des Parkplatzes ist. So sind die Bauwagen nicht so leicht verschiebbar, wie ein Motorfahrzeug oder ein Anhänger, obwohl die Verschiebung