Aufgrund der Vorakten ist unklar, ob die auf den Bauplänen als bestehend eingezeichnete Parkplatz- bzw. Manövrierfläche tatsächlich in diesem Umfang bewilligt wurde. Dies kann jedoch offenbleiben. Soweit nicht die ganze Manövrierfläche rechtmässig bewilligt sein sollte, würde eine Anwendung von Art. 24a RPG von vornherein ausser Betracht fallen. So wäre für das Abstellen der Bauwagen eine bauliche Massnahme, d.h. die Erweiterung der Manövrierfläche, vorausgesetzt gewesen. Selbst wenn die Parkplatzfläche vor der Garage vollumfänglich 23 Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2020 vom 27.7.2021, E. 3.4.3; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen