f) Zunächst zu prüfen ist die erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG. Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Bst. a); und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Bst. b). Als bauliche Massnahmen gelten jene physischen Veränderungen der Bausubstanz, die nach Art. 22 RPG baubewilligungspflichtig sind. Art. 24a RPG ist auf alle rechtmässig bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzonen anwendbar.23