Dass dieser ebenfalls zu entfernen sei, habe die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen wiederholt mitgeteilt. Die Standortgebundenheit für das Renovieren und Ausbauen der beiden Bauwagen sei nicht gegeben. Dies könne auch an einem anderen Ort in der Bauzone stattfinden. Für die Umnutzung der bestehenden Zufahrt mit Wendeplatz für das Renovieren und Ausbauen von Bauwagen sei kein Gesuch eingereicht worden.