d) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung die Ausführungen des AGR gemäss Stellungnahme vom 28. Juli 2022 wiederholt und festgehalten, die Begehung vor Ort am 9. September 2022 habe gezeigt, dass eine bedürfnisgerechte Nutzung ohne zusätzliche Bauten möglich sei.