Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte das AGR, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Wesentlichen wiederholte es die Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 28. Juli 2022 und hielt fest, das Aufstellen der Bauwagen diene der Befriedigung von über den Standard hinausgehenden Ansprüchen und sprenge damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Die Bauwagen seien in einem dafür vorgesehenen, rechtmässig bewilligten Gebäude (Einstellraum, Remise etc.) einzustellen. Sie dürften aber nicht auf dem Parkplatz abgestellt resp. gelagert werden. Anlässlich eines Augenscheines vor Ort sei die negative Stellungnahme erläutert worden.