b RPV21 seien enge Grenzen gesetzt. Zulässig seien Erweiterungen nur noch in seltenen Fällen, in denen eine Wohnung beispielsweise kein Bad, keine bedürfnisgerechte Küche, keine genügende interne Erschliessung oder objektiv zu wenig Nebenräume aufweise und innerhalb des Volumens kein Platz dafür vorhanden sei. Die Bauvorhaben würden der Befriedigung von über diesen Standard hinausgehenden Ansprüchen dienen und den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG sprengen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden.22