c) Das AGR hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 fest, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BGBB20. Das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und bedürfe einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG. Es sei kein Grund erkennbar, der eine Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG begründen würde. Weiter führt das AGR aus, die Liegenschaft sei vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden, somit sei Art. 24c RPG anwendbar. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild i.S.v. Art. 24c Abs. 4 RPG bzw. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV21 seien enge Grenzen gesetzt.