b) Am 13. Juni 2022 haben die Beschwerdeführerinnen zu ihrem Baugesuch hinsichtlich des dauerhaften Parkierens eines Bauwagens (zur Wohnnutzung) auf dem bestehenden Parkplatz zum Wohnhaus ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG gestellt. Darin führen sie aus, der bestehende Platz vor der freistehenden Garage werde zusammen mit dem 1931 erbauten Wohnhaus als Parkplatz und Abstellplatz benutzt. Während des Covid-Lockdowns hätten sie einen alten Bauwagen hergerichtet und zu Wohnzwecken ausgebaut. Der Bauwagen entspreche in Art, Grösse und Nutzung einem üblichen Wohnmobil, welches altrechtlich auch auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfe.18