a) Die Beschwerdeführerinnen haben hinsichtlich der unbewohnten Bauwagen kein nachträgliches Baugesuch gestellt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wäre es unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage einzig wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).17