d) Das Versäumnis der Vorinstanz, beim AGR eine Verfügung einzuholen, schliesst weder die richtige Beurteilung aus, noch erschwert es diese. In der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 hat sich das AGR mit den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG auseinandergesetzt. Anlässlich des Augenscheins vom 9. September 2022 wurde festgehalten, dass sämtliche neu erstellten Bauten nach Prüfung durch das AGR nicht zonenkonform seien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 21. November 2022 erneut bestätigt, dass die Bauvorhaben den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG sprengen würden.