Vorausgesetzt sind gravierende Mängel, die die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung beispielsweise, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann, insbesondere, wenn sie nicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Weniger gravierende prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde aus prozessökonomischen Gründen selber heilen.16 13 Pag. 21 der Vorakten 14 Pag. 20 der Vorakten 15 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz