Es lag lediglich die Stellungnahme vom 28. Juli 2022 sowie das Protokoll des Augenscheins vom 9. September 2022 vor. Das vorinstanzliche Verfahren weist damit einen formellen Mangel auf und es ist zu prüfen, ob das Verfahren gestützt auf Art. 40 Abs. 1 VRPG aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die fehlende Verfügung beim AGR einholen kann.