b) Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind bundesrechtlich in den Art. 24 ff. RPG geregelt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Kanton Bern zuständig ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ15). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über die beantragte Ausnahmebewilligung entschieden. Es lag lediglich die Stellungnahme vom 28. Juli 2022 sowie das Protokoll des Augenscheins vom 9. September 2022 vor.