Mit Schreiben vom 17. August 2022 stellte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen die Stellungnahme des AGR zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.13 Die Beschwerdeführerinnen bestätigten am 22. August 2022 den Erhalt der Stellungnahme und wünschten eine Besichtigung mit dem AGR.14 Nach der Begehung am 9. September 2022 verfügte die Gemeinde am 21. September 2022 den Bauabschlag und die Wiederherstellung, ohne jedoch vom AGR eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben. Die Gemeinde wiederholte in der Begründung die Ausführungen des AGR und verwies auf dessen Stellungnahme vom 28. Juli 2022.