a) In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 hielt das AGR fest, dem Bauvorhaben könne die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht erteilt werden. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei dem Gesuchsteller durch die Baubewilligungsbehörde zu eröffnen und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit der Gesuchsteller einen beschwerdefähigen Entscheid verlange, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen.