c) Die BVD prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand