b) Zur Beschwerde gegen Bauentscheide befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Wiederherstellungsverfügungen kann anfechten, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG10).11 Die Beschwerdeführerinnen, deren Baugesuch abgewiesen wurde, und die Adressatinnen der Wiederherstellungsverfügung sind, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.