4. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2022 fest, die Bauvorhaben würden der Befriedigung von über den Standard hinausgehenden Ansprüchen dienen und damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG sprengen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden.6 Am 9. September 2022 fand eine Begehung gemeinsam mit dem Projektverfasser und einem Vertreter des AGR statt. Gemäss Protokoll wurde festgehalten, dass sämtliche neu erstellten Bauten nicht zonenkonform seien und zurückgebaut werden müssten. Auch die momentan aufgestellten Bauwagen, die sich im Bau befänden, seien zu entfernen.7