c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen; sie hätte ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Auch dem Beschwerdegegner sind keine Parteikosten angefallen, womit er keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG).