b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Die Korrektur des Dispositivs von Amtes wegen und das nachträgliche Einreichen des Energienachweises durch den Beschwerdegegner verursachten mit Blick auf das gesamte Verfahren keinen nennenswerten Mehraufwand, weswegen diese Umstände im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführenden haben somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften für den gesamten Betrag solidarisch (Art. 106 Abs. 1 VRPG).