c) Anders als die Beschwerdeführenden meinen, steht hier nicht allein ein Abbruch, sondern ein Ersatz des Heizsystems zur Diskussion. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner im Formular 2.0 richtigerweise das Kästchen «Ersatz» angekreuzt. Dass der Beschwerdegegner im Baugesuchsformular 1.0 das Kästchen «Abbruch» nicht ankreuzte, schadet somit nicht. Gleiches gilt bezüglich dem Feld «Wärmepumpenboiler». Der Beschwerdegegner hat im Energienachweis, den er im Beschwerdeverfahren nachreichte, die nötigen Angaben zum Wärmwasserspeicher deklariert. Das AUE als fachkundige Behörde im Bereich Energie hat den Energienachweis geprüft.