b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. Der Bauentscheid der Gemeinde umfasst wie erwähnt die Baubewilligung für den Einbau einer Zentralheizung mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie den Einbau einer Wärmeverteilung mit Radiatoren. Form und Inhalt der Baueingabe sind in den Art. 10 bis 15 BewD15 geregelt.