Aus dem gleichen Grund war es auch nicht nötig, in der Baupublikation auf die Gefahrenprozesse hinzuweisen. Unbehilflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf eine angeblich vergleichbare Publikation im Amtsanzeiger vom 31. März 2022. Die fragliche Publikation, auf welche die Beschwerdeführenden verweisen, betrifft eine umfassende wärmetechnische Sanierung eines Gebäudes, das gemäss der Gefahrenkarte 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 6 N. 4. 14 Vgl. Gefahrenkarte vom 4. Juni 2009 der Gemeinde Erlenbach.