e) Soll ein Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone realisiert werden, ist diese Information im Baugesuch und in der Baupublikation zu deklarieren. Aus der Erwägung 4e folgt, dass das strittige Bauvorhaben ausserhalb des Gefahrengebiets realisiert werden soll. Entsprechend war es nicht nötig, das Baugesuchsformular Naturgefahren (NG) auszufüllen. Dadurch wäre der zuständigen Fachbehörde, dem Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK I), nur unnötiger Aufwand entstanden. Aus dem gleichen Grund war es auch nicht nötig, in der Baupublikation auf die Gefahrenprozesse hinzuweisen.