der Gefahrenkarte deutlich ausserhalb der «rot-blauen» Gefahrenzone, wohingegen ein Aussenstandort auf der Westseite des Wohnhauses deutlich näher am Gefahrengebiet läge, wie auch der Beschwerdegegner zutreffend ausführte. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Gefahrenprozesse gemäss der Gefahrenkarte keine Standortänderung erforderlich. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.