d) Die Gemeinde hat ihrer Stellungnahme vom 10. November 2022 einen Ausschnitt aus der Gefahrenkarte beigelegt.14 Daraus geht hervor, dass der «F.________» die Parzelle Nr. G.________ des Beschwerdegegners von West nach Ost quert. Unbestritten ist, dass der südliche Teil der Parzelle Nr. G.________ in einem «rot-blauen» Gefahrengebiet liegt. Gemäss Gefahrenkarte befindet sich indessen nur die äusserste südwestliche Ecke der Liegenschaft des Beschwerdegegners in der roten sowie der südwestliche bis südliche Teil der Liegenschaft in der blauen Gefahrenzone.