Bauten und Anlagen, die nicht dem längeren Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, dürfen bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und weder Menschen noch Tiere, noch erhebliche Sachwerte gefährdet sind.13 Blaue Gefahrengebiete sind solche, die von Naturereignissen in mittlerem Masse bedroht sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). In blauen Gefahrengebieten dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Gebotsbereich).