c) Das BauG unterscheidet drei Gefahrenstufen: Rote Gefahrengebiete sind solche, die von Naturereignissen in erheblichem Masse bedroht sind (Art. 6 Abs. 1 BauG). In roten Gefahrengebieten dürfen daher keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen (Verbotsbereich). Bauten und Anlagen, die nicht dem längeren Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, dürfen bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind und weder Menschen noch Tiere, noch erhebliche Sachwerte gefährdet sind.13 Blaue Gefahrengebiete sind solche, die von Naturereignissen in mittlerem Masse bedroht sind (Art. 6 Abs. 2 BauG).