Anzeiger vom 13. Januar 2022 aufmerksam gemacht worden. Sie sind der Meinung, bei alten Liegenschaften seien bauliche Veränderungen fraglich oder unzulässig. Die Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, die Wärmepumpe sei auf die Westseite des Gebäudes zu verlegen, da sie auf dieser Seite besser vor dem «F.________» geschützt sei. b) Der Beschwerdegegner entgegnet, würde die Ausseneinheit, wie von den Beschwerdeführenden vorgeschlagen, auf der Westseite installiert, würde die Anlage tatsächlich sehr nahe an der Gefahrenzone liegen. Beim jetzigen Standort sei die Ausseneinheit weit von der Gefahrenzone entfernt.