i) Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführenden mit dem Verweis auf das Vorsorgeprinzip nichts zu ihren Gunsten ableiten können. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 5. Gefahrengebiet a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der ganze Wohnbereich der Liegenschaft des Beschwerdegegners liege in der Gefahrenzone rot/blau (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdebegründung). Dieser Umstand sei weder im Baugesuch vermerkt, noch sei darauf in der Baupublikation im 10 Vgl. Ziffer 2.2.1 der Vollzugshilfe «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen» des Cercle Bruit