Aus ihrem Einwand, im angefochtenen Bauentscheid sei die Auflage der Fachstelle Immissionsschutz nicht genannt worden, können die Beschwerdeführenden somit nichts ableiten. Gemäss der Ziffer 4.3 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids gilt der Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 des AUE als integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Damit muss der Beschwerdegegner die Auflage gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 des AUE einhalten.