Indessen fällt auf, dass der Fachbericht Immissionsschutz vom 13. Juli 2022 nicht in der Ziffer 1.2, sondern in Ziffer 1.6 des Bauentscheids aufgeführt ist. Folglich hätte die Gemeinde in der Ziffer 4.3 des Dispositivs des Bauentscheids richtigerweise auf die Ziffer 1.6 verweisen müssen. Dabei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, das mit diesem Entscheid von Amtes wegen korrigiert wird (vgl. hinten Entscheid Ziffer 1). Aus ihrem Einwand, im angefochtenen Bauentscheid sei die Auflage der Fachstelle Immissionsschutz nicht genannt worden, können die Beschwerdeführenden somit nichts ableiten.