Folglich wird mit der umstrittenen Baubewilligung auch kein Kühlbetrieb erlaubt. Ob der befürchtete Kühlbetrieb zulässig wäre, ist somit nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren Verfahren zu klären. h) Die Gemeinde hat vorliegend in der Ziffer 4.3 des Dispositivs (Nebenbewilligungen, Amtsund Fachberichte) Folgendes festgehalten: Die unter Ziffer 1.2 aufgeführte Stellungnahme ist eingegangen. Sie befürwortet die Erteilung der Baubewilligung und wird zusammen mit diesem Entscheid eröffnet. Deren Bedingungen, Auflagen und Hinweise sind einzuhalten.