g) Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, das fragliche Wärmepumpenmodell werde dereinst auch im Sommer für die Raumkühlung eingesetzt. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Produktebeschrieb das fragliche Wärmepumpenmodell auch zum Kühlen eingesetzt werden könnte.11 Gemäss dem Baugesuchsformular 2.0 «Technik» ist jedoch eine Anlage für die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung beantragt.12 Ein Gesuch für einen Kühlbetrieb liegt hingegen nicht vor. Folglich wird mit der umstrittenen Baubewilligung auch kein Kühlbetrieb erlaubt.