f) Unter den gegebenen Umständen fallen auch die Aufstellung ins Gebäudeinnere oder die Umplatzierung des Gerätes auf die Westseite des Wohnhauses als emissionsbegrenzende Massnahmen im Rahmen der Vorsorge ausser Betracht. Ein Standort auf der Westseite wäre bereits aufgrund der Gefahrenprozesse ungünstiger (vgl. Erwägung 5d). Auch könnte mit den Massnahmen, d.h. eine Innenaufstellung oder eine Platzierung auf der Westseite, verglichen mit dem vorliegenden Standort, keine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden, da der hörbare Schallpegel bereits unter dem Umgebungslärm liegt. Schliesslich würde die Umsetzung der Massnahmen unverhältnismässige Kosten auslösen.