Das wirkt sich auf die Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden ebenfalls positiv aus. Hinzu kommt, dass das AUE unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips eine Auflage verfügte, die zu einer weiteren Reduktion des Lärmpegels führt, die bei der Lärmermittlung im Lärmschutznachweis noch nicht berücksichtigt ist. Damit ist an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden ein hörbarer Schallpegel von unter 29 dB(A) zu erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der Erfahrung des AUE der Umgebungslärm in ruhigen Wohnzonen in der Nacht ca. 28 bis 35 dB(A) beträgt.