Auch liege die Liegenschaft des Bruders des Beschwerdegegners weiter als 14 m von einem möglichen Anlagestandort auf der Westseite entfernt. Weiter rügen sie, das fragliche Wärmepumpenmodell könne auch als Kühlgerät verwendet werden. Im Sommerhalbjahr würden sie den Balkon als Aussenwohnraum nutzen. Der Abstand zur Schallquelle verkleinere sich daher um 2 bis 3 m. Schliesslich bemängeln sie, im angefochtenen Bauentscheid sei die Auflage der Fachstelle Immissionsschutz nicht genannt worden.