a) Die Beschwerdeführenden machen unter Ziffer 2 ihrer Beschwerdebegründung geltend, die Behörde sei gemäss Art. 11 USG verpflichtet, betroffene Einwohner vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Im Falle einer ortsfesten Wärmepumpe heisse das, den Standort so zu wählen, dass die Nachbarn nicht belästigt werden. Sie argumentieren, auf der Westseite der Liegenschaft des Beschwerdegegners gebe es weder Nachbarn noch Fenster. Sie sind daher der Meinung, bei der Westseite handle es sich um einen idealen Ort für eine Wärmepumpe. Auch liege die Liegenschaft des Bruders des Beschwerdegegners weiter als 14 m von einem möglichen Anlagestandort auf der Westseite entfernt.