Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt.7 Bei der Beurteilung, ob eine emissionsbegrenzende Massnahme im Rahmen der Vorsorge nötig und verhältnismässig ist, ist zuerst festzustellen, ob sie zu einer wesentlichen und wahrnehmbaren Reduktion des Immissionspegels führen würde. Als zweites stellt sich die Frage, wie hoch der Aufwand wäre. 4. Vorsorgeprinzip