b) Die genannten Bestimmungen des RPG sind ausschliesslich auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anwendbar. Da das Vorhaben gemäss dem Zonenplan aber innerhalb der Bauzone liegt, gelangen die Ausnahmebestimmungen von Art. 24d und Art. 24 RPG von vornherein nicht zur Anwendung. c) Bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG6 und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Es finden somit die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Nach 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).