Unter den Ziffern 1 und 4 der Beschwerdebegründung (Schleichende, bauliche Veränderungen beim Unterstand und Bautätigkeiten ab 2022) bringen die Beschwerdeführenden ausnahmslos Rügen vor, die nicht die Thematik des geplanten Heizsystems betreffen. Die Rügen weisen vielmehr baupolizeilichen Charakter auf und gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auch wäre für deren Beurteilung erstinstanzlich nicht die BVD, sondern die Gemeinde zuständig. Auf die Rügepunkte in den Ziffern 1 und 4 wird deshalb nicht näher eingegangen bzw. darauf wird nicht eingetreten.