b) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Bauentscheid der Gemeinde vom 7. September 2022. Er umfasst die Baubewilligung für den Einbau einer Zentralheizung mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie den Einbau einer Wärmeverteilung mit Radiatoren. Einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob das Bauvorhaben des Beschwerdegegners zu Recht bewilligt worden ist. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 25; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.