b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Nachbarn und haben am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende teilgenommen. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie sind somit durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand