Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Weder die Beschwerdeführenden, die Gemeinde noch der Beschwerdegegner reichten Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie die Stellungnahme des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.